Ein fleissiger fotofreak.ch Blogleser wünschte sich vor kurzem einen Bericht rund um das Thema “Recht beim Betrieb einer Drohne”.
Es ist ein komplexes Thema und es war mir leider nicht möglich das Thema rein auf Gesetzlichen/Rechtlichen Fakten abzustützen.
Ich freue mich auf wissenswerte Ergänzungen zum ganzen Thema.
Das Thema unterteile ich in drei Bereiche: Luftfahrtgesetz, Datenschutz, Sicherheit
Luftfahrtgesetz
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beschreibt das Thema in der “Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien“.
Insbesondere betreffen folgende Absätze direkt den Betrieb von Drohnen: (Neuste Ausgabe als PDF vom Bund zum Download)
7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht
Art. 17 Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge 1 Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten. 2 Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt: a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes; b. in Kontrollzonen (CTR), sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird.
Art. 19 Kantonale Vorschriften Die Kantone können für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen (Art. 51 Abs. 3 LFG).
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) fasst das Gesetz vom UVEK in etwas klareren Worten zusammen. Dabei handelt es sich jedoch nur um die wichtigsten Regelungen:
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Sofern der «Pilot» jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt hat, dürfen Drohnen und Flugmodelle ohne Bewilligung betrieben werden.
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Will jemand technische Hilfsmittel wie Feldstecher oder Videobrillen einsetzen, um die natürliche Sichtweite der Augen zu erweitern, ist dafür eine Bewilligung des BAZL erforderlich.
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Innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern ein zweiter «Operateur» den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Der «Operateur» muss sich am gleichen Standort befinden wie der Pilot.
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Ein automatisierter Flug (autonomer Betrieb) innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist erlaubt, sofern dieser bei Bedarf jederzeit in die Steuerung eingreifen kann.
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Luftaufnahmen sind zulässig, sofern die Vorschriften zum Schutz militärischer Anlagen berücksichtigt werden. Zu beachten sind dabei auch der Schutz der Privatsphäre respektive die Vorschriften des Datenschutzgesetzes.
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Wer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung im Umfang von mindestens 1 Million Franken gewährleisten.
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In der Nähe von Flugplätzen bestehen Einschränkungen für Flüge von Drohnen und Flugmodellen. Es ist zum Beispiel nicht gestattet, solche Fluggeräte näher als 5 Kilometer von den Pisten entfernt fliegen zu lassen.
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Kantone und Gemeinde können ergänzende Einschränkungen für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen erlassen.
Damit ist die Rechtliche Seite mit einer überblickbaren Anzahl an Vorgaben sehr gut geregelt.
Hobby Multikopter werden in der Regel nicht annähernd 30 kg Fluggewicht erreichen. Somit entfällt eine grundsätzliche Bewilligungspflicht.
Man darf eine Drohne nie ausserhalb des Sichtbereiches fliegen. Fliegt man mit einer Videobrille, muss eine zweite Person die Drohne immer im Sichtfeld behalten. Damit wird sicher gestellt, dass Orientierungsprobleme, Spionageflüge und gefährliche Objekte (Vögel, Kleinflugzeuge, Hochspannungsleitungen usw.) im Flugbereich sofort erkannt werden.
Automatisierte GPS Flüge sind erlaubt wenn man die Automatik jederzeit abschalten kann. Die Haftpflichtversicherung des ‘Piloten’ muss Schäden in der Höhe von mindestens 1 Mio. abdecken.
Die 5 km Radius zu Flugpisten sind hart. So habe ich bei meinen Aufnahmen in Lufingen und im Eigental bereits das Gesetz gebrochen. Am besten schaut man sich das geplante Aufnahmegebiet in Google Earth an und zieht mit dem Messwerkzeug einen 5 km Radius.
Zudem kann jeder Kanton ergänzende individuelle Gesetze über den Betrieb von Drohnen erlassen. Das wäre jedoch völlig Idiotisch und würde die Drohnenbetreiber nur unnötig kriminalisieren. Denn wo schaut man nach, ob ein Kanton ein separates Gesetz über Drohnen eingeführt hat?
Wer diese Regeln ordentlich einhalten wird, scheitert in der Schweiz jedoch spätestens an unserem Datenschutzgesetz…
Datenschutz
Man muss nicht einmal eine Kamera unter seine Drohne schrauben um unter Umständen das Datenschutz Gesetz zu verletzten. Wer sich trotzdem getraut mit einer Kamera zu filmen oder fotografieren hat so gut wie verloren.
So ist es grundsätzlich untersagt, private Grundstücke ohne Einwilligung des Eigentümers zu überfliegen. Das dürfen nur unsere bemannten Hobby Flugzeuge, Helis, Balone, Gleitschirmflieger und die einmotorigen Sonntagsausflügler. (Das nehme ich einfach mal so an, da dies bei uns des Öftern mal geschieht). Die aufgezählten Flugobjekte sind ja problemlos mit einer GoPro oder gar einer DSLR mit Mega Zoom bestücken und können teilweise viel näher ranzoomen als mein DJI Phantom.
Im Gegensatz zum UVEK fand ich beim EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsberater) keine nachvollziehbare Gesetzesgrundlage resp. keine Zusammenfassung. Ich habe mich jedoch auch nicht durch das DSG (Bundesrecht über den Datenschutz) durchgelesen. Dort sollte man eigentlich die Grundlagen dazu finden. So muss ich hier auf andere Quellen zurück greifen..
Quelle und Zitat aus einem Beobachter Interview mit Hr. Thür, dem obersten Datenschutzbeauftragten: (c) Beobachter.ch
Beobachter: Gehört denn die Luft über meinem Kopf zu meiner Privatsphäre?
Thür: Natürlich, wie auch der Bereich vor meiner Haustür zu meiner Privatsphäre gehört. Es gibt einige Gerichtsurteile, die klar definieren, dass Aufnahmen vor einer Haustür ohne Einwilligung einer betroffenen Person weder gemacht noch verbreitet werden dürfen. Das gilt auch für Bilder aus luftiger Höhe.
Aus der Tageswoche.ch konnte ich zudem folgende Zusammenfassung finden: (c) Tageswoche.ch)
- Menschen dürfen nicht ohne ihre Zustimmung in privaten Räumen (Garten, Gebäude etc) gefilmt werden, auch nicht «zufällig». - Gemäss derzeitiger Rechtssprechung sind allenfalls Luftaufnahmen aus so grosser Distanz zulässig, so dass die Personen nicht erkennbar sind. - Wer im Wohnquartier fliegen und Aufnahmen machen will, tut gut daran, sämtliche Nachbarn und möglicherweise vom Überflug der Kamera-Drohne Betroffenen zu informieren und ihre Zustimmung einzuholen. - Wer Personen gezielt mit einer Drohne (oder einem anderen Aufzeichnungs- oder Beobachtungsgerät) belauscht, macht sich nicht nur zivilrechtlich einklagbar, sondern nach Strafgesetzbuch Paragraph 179 strafbar. - Gemäss dem Ehrenkodex des Modellflugverbands dürfen Menschen und Tiere grundsätzlich nicht direkt angeflogen werden.
Des weiteren gilt natürlich das allgemeine Gesetz über Urheberrecht und Copyright über welches ich bereits einmal berichtete.
Streng genommen haben mit dieser Gesetzesgrundlage auch die kommerziellen Luftbildfotografen ein schweres Los. Denn wer kann ein privates Haus oder ein Geschäftsgebäude so aufnehmen, dass kein massgeblicher Anteil vom Nachbargrundstück zu sehen ist?
Auch an öffentlichen Veranstaltungen wird es immer schwieriger, legal Dokumentarische Fotos aufzunehmen. Heute an der ZOM – Züri Oberland Mäss sah ich am Eingang ein Hinweisschild. Darauf stand, dass der Veranstalter Bilder macht welche für Werbezwecke verwendet werden. Damit kann der Organisator sicherstellen, dass er das Datenschutzgesetz einhält.
Luftbild Aufnahmen an öffentlichen Veranstaltungen müssen daher immer vorangekündigt werden.
Nun stellt sich einfach die Frage wie das in der Praxis und vor allem vom Gesetzgeber in naher Zukunft gehandhabt wird?
Denn die Hunderttausenden von Fotos die Täglich! in der Schweiz aufs Internet hochgeladen werden, verletzten zu geschätzten >60% das Datenschutzgesetz. Google StreetView ist ein weiteres, bekanntes Thema. Ebenso könnte ich hunderte von Schweizer Webcams aufzählen die nicht Gesetzeskonform sind. Selbst die Kantone halten sich bei weitem nicht immer an das Gesetz.
Will der Gesetzgeber nun bei Drohnenaufnahmen so hart durchgreifen wie es vereinzelt Personen fordern? Wo ist da die Gleichstellungen mit den Millionen Handy Knipsern die ungefragt fremde Menschen fotografieren und die Bilder ins Web stellen? Oder bei den Hunderten von Webcam Betreibern? Ich denke das ist weder praktikabel noch Menschenrechtskonform (Gleichstellung).
Somit ist der Gesetzgeber zeitnah gefordert geeignete Gesetze zu erarbeiten. Die (Daten-)Schutzbedürfnisse auf der einen Seite mit dem täglichen Handeln unzähliger Menschen auf der anderen Seite unter einen Hut zu bringen. Das wird jedoch eine grosse Herausforderung.
Tatsache ist, dass wenn sich eine fotografierte Person in ihrer Persönlichkeit verletzt sieht, muss sie dies durch eine Zivilklage anzeigen. Dies kann jedoch (hohe) Kosten und langwierige Prozesse bedeuten. In einem ersten Schritt ist es sicher besser die publizierende Person um die Entfernung des Bildes zu bitten. Doch das ist nicht so einfach da sich die meisten Anonym im Internet bewegen (Wegen dem Datenschutz? :).
Sicherheit
Puh, das war harter Stoff. Nun noch etwas zur Sicherheit allgemein. Dazu benötigt es weder Gesetze noch Paragraphen. Es braucht einzig gesunden Menschenverstand.
Spontan würde ich folgende Punkte auflisten:
– Körperlich und geistig in guter Verfassung sein. (Es benötigt mindestens gleich viel Konzentration wie beim Autofahren)
– Am Flugstandort zuerst die Umgebung genau anschauen, nicht einfach drauflos fliegen.
(Hat es Wind, blendende Sonne, Strommasten, Tiere, Menschen?)
– Das Fluggerät auf Mängel prüfen und nur voll geladene Akkus verwenden.
– Anfänger fliegen zuerst an Orten wo es weder Menschen noch Maschinen oder Häuser hat. (Nicht gleich vor einem Schulhaus beginnen)
– Startet die Drohne unruhig, sofort wieder landen und das Problem anschauen.
– Wenn es Greifvögel oder andere scheuende Tiere in der Nähe hat, nicht starten.
– Wenn während dem Flug grosse Greifvögel, Flieger, Helikopter, Gleitschirmflieger usw.auftauchen sofort sinken und landen.
– Während dem Flug nicht mit Spaziergängern reden oder diskutieren. Am besten ist wenn eine Begleitperson dabei ist und das Gespräch bis zur Landung übernimmt.
Bei Nörgelern sofort landen und bei grösseren Diskussionen betreffend Datenschutz der Person anbieten dass sie die Bilder anschauen darf.
Immer freundlich bleiben und nicht gross diskutieren. Diese Menschen sind meistens sehr aufgebracht.
– Bei einem Schnupperflug mit einem Modellhelikopter lernte ich, wenn man sich nicht 100% fit fühlt, lieber zusammenräumen und ein anderes Mal probieren.
Auf dem Bild: Ricardo Perret von Birdviewpicture mit seiner Drohne:
Wer sich diese Empfehlungen, das Luftfahrtgesetz und das Datenschutzgesetz nach bestem Wissen und Gewissen beachtet wird sicher sehr viel Freude an seiner Drohne haben.
Wer noch passende Links zum Thema hat (besonders zum Schweizer Gesetz) darf diese gerne unter den Anmerkungen mitteilen.
3 Kommentare
Super
Der Artikel half mir sehr, da ich mich über das Gesetz bezüglich Multikopter und Drohnen noch nicht infromiert hatte, obwohl ich seit 1. Woche den neuen Phantom 3 fliege. Ausserdem ist meiner Meinung nach eine gründliche Überarbeitung der Gesetze erforderlich, speziell im Bereich Datenschutz. Deine Argumente sind absolut legitim, wenn es darum geht, dass die Privatsphäre auch noch 50m über dem Grundstück bestehen soll. – Hat mir sehr geholfen 🙂
Heute flog ich über einEn Aussichtsplatz, bzw. Habe an dem 2-300m2 grossen Platz mit Aussicht aufs Baselbiet gefilmt. Mit 3Kollegen von mir die mit dabei waren. Es kamen 3 Anwohner und 2davon waren äusserst interessiert und waren begeistert. Haben mich um Fotos angefragt… Einer hat mich aufs Übelste beschimpft, ein älterer Herr, übelst in Rage. Die Aufnahmen mit der GoPro sind bei mir grundsätzlich so, dass man niemanden am Boden erkennen würde. Da sind schnell nal 40-50m Höhe erreicht. Der eine Mann wollte mich nicht landen lassen und hat mich immens abgelenkt mit seinem Getue. Ich habe ihm mitten im Flug bei etwa 40m Hoehe und etwa 70meter Abstand gesagt er soll mich bitte landen lassen und dann werden wir die Aufnahme vor Ort vernichten. Ungelogen! Er bestand !wirklich! darauf dass ich meinen Kopter in der Luft abstelle und es abstürzen lasse. Das sei ihm scheiss egal (Zitat!). Das waer alles illegal und die Polizei sei alarmiert und die kommt gleich. Die Polizei kam natürlich nicht. Ich hab nur gewartet. Der Typ ging dann wieder fluchend/beleidigend vom Platz nach Hause… Ein Paradebeispiel eines von Medien manipulierten Rentners, der einfach nicht geschnallt hat wie gefährlich es ist, den RC Piloten zu stören. Ich hab mich extrem geärgert, passiert ist natürlich nichts. Sanfte Landung wie immer…
Aus dem Beitrag spürt man die Begeisterung!!! Meinen herzlichen Dank für die präzisen Hinweise zum Einsatz von der Drohne! Mein Sohn träumt ja auch von solch einer und wartet gespannt auf das versprochene Geschenk zum Geburtstag. Die Tipps wären für ihn sehr wissenswert!