Seit ein paar Wochen bin ich mit einer sogenannten Dashcam unterwegs. Warum das (zumindest aus meiner Sicht) legal ist, was so eine Kamera kann (und was nicht) und was man damit so alles vor die Linse bekommt beschreibe ich nachfolgend.
Transcend DrivePro 220
Ich habe mich spontan für diese Kamera entschieden weil es gerade ein günstiges Angebot bei QoQa.ch – Sonderangebote für 24 Stunden gab. Die technischen Daten zu diesem Modell findet man auf der Hersteller Webseite bei Transcend.
Zusammengefasst handelt es sich um eine Full HD Kamera die den Strassenverkehr während der Fahrt aufzeichnet. Die DrivePro220 hat nur eine Kamera und filmt entsprechend nur in der Fahrtrichtung. Es gibt andere Modelle die mit einer zweiten Kamera zusätzlich nach hinten filmen. Auf einer 16 GB SD Karte zeichnet die Kamera die letzten 2 Std. Fahrweg in 3 Minuten Filmsequenzen auf. Danach wird die älteste Aufnahme automatisch überschrieben.
Die Halterung
Diese Kamera gibt es in einer Saugnapf- und in einer Klebversion. Mir ist absolut unverständlich warum man zwei verschiedene Artikel anbietet mit dem einzigen Unterschied der höchstens 20 Rappen teuren Halterung. Hier hätte Transcend problemlos beide Halter-Versionen beilegen können.
Denn bei vielen Autos hat es oben beim Rückspiegel einen geriffelten Lack aufgetragen der als Sonnenschutz dient. Und genau dort sollte der Saugnapf halten was er natürlich verweigert. Tendenziell würde ich daher eher die Klebvariante empfehlen.
Die Features
Nebst der automatischen Aufzeichnung kann man über eine seitliche Taste ein Foto schiessen. Dabei ist die Qualität etwas besser als bei einem Standbild aus einer Filmsequenz.
Mittels WiFI kann man die Kamera mit dem Smartphone koppeln und das Bild live streamen. So kann man die Kamera einfach konfigurieren und aufgenommene Sequenzen auf das Smartphone herunter laden. Letzteres geht jedoch sehr langsam. Eine 3 Min. Filmsequenz benötigt gefühlte 3 Min. zum herunter laden. Ich entnehme die Micro SD Karte und kopiere sie direkt auf den Computer
Erstaunlich ist die Warnfunktion bei einem Spurwechsel. Ab einer vorgegebenen Geschwindigkeit kann die Kamera warnen wenn man einen Spurwechsel vornimmt. Die Idee dahinter ist die Verhinderung eines Sekundenschlafes. Sinn macht das jedoch nur bei langen Strecken und ab einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h. Dir Trefferquote liegt bei geschätzten 80%. Dazu kommen viele ‘Fehlalarme’ wo man die Spur gar nicht wechselt.
Des Weiteren kann man eine Abstandswarnung einschalten. Es erfolgt ein anderes Warnsignal wenn man dem vorausfahrenden Fahrer zu nahe auffährt. Natürlich piep es auch wenn sich ein Vollidiot zwischen deinen vorbildlich eingehaltenen Abstand dazwischen drängt. Oder anders ausgedrückt, im Arbeitsverkehr piep es andauernd.
Beide Funktionen habe ich nach etwa einer Woche Testbetrieb ausgeschaltet, weil die andauernde Piepserei auf den Kecks geht. Ich werde das höchstens aktivieren wenn ich mal ein paar 100 Kilometer weit fahren muss.
Das Gesetz
Eine weit verbreitete Meinung ist, dass Dashcams (in der Schweiz) verboten sind. Das ist ganz im Sinne der Sozis und unseres höchsten Datenschützers Hr. Thür. Doch die Gesetzeslage liegt anders. Es gibt kein Gesetz und kein Verbot welches die Nutzung einer Dashcam untersagt. Es gibt einzig Hinweise und Empfehlungen für die Handhabung von solchen Aufzeichnungsgeräten. Man rät von der Nutzung abzusehen. Vermischt mit einer grosszügig Interpretation des Datenschutzgesetzes wird ein gewünschtes(?) Verbot herbei geredet. Würde man Dashcams per Gesetz verbieten, müsste man konsequenterweise auch alle (Verkehrs-) Überwachungskameras (z.T. auch vom Staat betrieben), Radarkästen usw. verbieten.
Eine Dashcam dient dazu, allfällige Straftaten resp. Verkehrsdelikte aufzuzeichnen. Denn nicht zum ersten Mal verursachte jemand einen Unfall auf Grund des Fehlverhaltens einer anderen Person. Da diese abgehauen ist und keine Spuren hinterlassen hat ist der Unfallverursacher in der Beweispflicht. Die Dashcam ist heute, ausser Zeugen, das einzige Hilfsmittel um seine Unschuld zu beweisen.
So, nun gibt es aber andere Gesetze die im Zusammenhang mit einer Dashcam unbedingt einzuhalten sind!
1. Ein Gerät darf niemals das vom Strassenverkehrsgesetz definierten Sichtfeld behindern. Smartphones, Navigationsgeräte und Dashcams dürfen somit niemals mitten im Sichtfeld der Frontscheibe montiert werden. Das sehe ich jedoch mehrmals in der Woche.
Rechtslage
a) Einschränkung des SichtfeldesDer Lenker ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Sichtfeld seines Fahrzeuges nicht eingeschränkt ist. In der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) steht in Art. 71a Abs. 1 und 4 VTS (Abbildung 1):"Der Führer oder die Führerin muss bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. [...] "Unter diesem Aspekt ist neben der genannten Bestimmung auch der Absatz 4 von Art. 71a VTS zu sehen, der zusätzlich verlangt, dass Scheiben, die für die Sicht des Führers nötig sind, u.a. eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten müssen.
b) Ablenkung von der Fahrzeugbedienung Unabhängig vom freizuhaltenden Sichtfeld darf beim Fahren ohnehin keine Verrichtung vorgenommen werden, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV). Der Lenker hat also dafür zu sorgen, dass er durch die Benutzung des Navigationsgerätes nicht abgelenkt wird. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Platzierung des Gerätes. (Auszug aus Gesetz für Montage einer Dashcam)
2. Als zweites gilt die Einhaltung des Datenschutzgesetzes. Man darf keine Aufnahmen veröffentlichen (ohne Einwilligung der aufgenommenen Person) auf welchen man Personen erkennen kann oder auf Grund der Umstände erahnen kann. Darum habe ich bei einem Teil der Beispielsbilder Nummern oder Gesichter unkenntlich gemacht.
Es ist zwar verboten systematisch Aufnahmen an öffentlichen Orten vorzunehmen (z.B. Webcam wo man Leute erkennt), doch in der Praxis wird das kaum eingehalten und wo kein Kläger ist gibt es keinen Schuldigen. Im Falle einer Veröffentlichung einer Dashcam Aufnahme kann das durchaus zu einer Klage führen, selbst wenn man einen Verbrecher aufgenommen hat.
Ein paar Beispiele
In der folgenden Situation ging die Kamera in den Notfall Aufnahmemodus. Die Transcend DrivePro 220 erkennt starke Beschleunigungen resp. Vollbremsungen. Diese Filmsequenz wird in einen speziellen Ordner kopiert und vor Überschreiben geschützt.
Grund der Vollbremsung: Der Herr auf der Sperrfläche (was macht der dort?) löste beim voraus fahrenden Autofahrer eine spontane Vollbremsung (warum?) aus.
Eine eher lustige Situation zeichnete meine Dashcam bei der Hardbrücke auf. Man achte auf den Fussgänger Streifen …
Gesehen? Ja genau, da überquert tatsächlich ein Grünstadt Auto …
… ziemlich zügig den Fussgängerstreifen …
… um sich dann wieder in den Strassenverkehr einzuordnen.
Auflösung der Kamera und die Grenzen
Wer nun glaubt mit der eine ‘Car Crash Camera’ alles knackescharf festzuhalten, der täuscht sich gewaltig. Wie man dem folgenden 100% Bildausschnitt entnehmen kann kommt es sehr auf die Licht- und Sichtverhältnisse und die Geschwindigkeit drauf an.
Beide Aufnahmen entstanden bei dunklen Lichtverhältnissen (z.B. Tiefgarage). Das erste Bild entstand als mein Auto stand. Bei der zweiten Aufnahme bewegte sich mein Auto.
Bei schlechtem Licht erhöht sich also die Belichtungszeit und die Anzahl der aufgenommenen Bilder pro Sekunde reduziert sich. Somit ist klar, dass bei schlechtem Licht und bewegten Fahrzeugen (oder Personen) praktisch nichts mehr erkennbar ist.
Kommt noch starkes Gegenlicht ins Spiel (z.B. entgegenkommendes Auto) kann man ab der Eindämmerung keine Autokennzeichen mehr erkennen.
Selbst bei parkierten Fahrzeugen hat man keine Chance eine Autonummer zu erkennen.
Am Tag erkennt man nur die Autonummer des vorausfahrenden Fahrzeuges. Das entgegen kommende Fahrzeug erkennt man weder an der Werbeaufschrift, geschweige denn an der Autonummer und das bei nicht einmal 30 km/h.
Nutzen der Kamera
Um in diese Hauptstrasse einzusehen, muss man auf das querende Trottoir fahren. Dies passte diesem Radfahrer gar nicht. Er forderte mich auf den Fussgänger Streifen frei zu machen. Nur hat dieser Fahrradfahrer überhaupt nichts auf dem Trottoir verloren. Das war ihm anscheinend nicht bewusst? Er wollte sich seinen Weg mit einem angedeuteten Fusstritt gegen mein Auto klar machen dass er hier durch will. Als ich mit dem Finger gegen meine neue Dashcam zeigte, erinnerte er sich plötzlich an das geltende Gesetz. Er verliess den Fussgängerstreifen und fuhr schimpfend von dannen.
Bis die Grünen hier eine Tramlinie bauen ist das die wohl am meist befahrene Strasse Zürichs. Hier herrschen besonders am Montag Morgen und am Freitag Nachmittag kriegsähnlich Zustände. Ja, mann könnte eine Top 10 Rangliste machen der aggressivsten Autofahrer. Und ja, ich habe auch mal einen Audi gefahren 🙂
Nun also, dieser Audi Fahrer hat mir bei 44 km/h nicht den Vortritt abgeschnitten. Er hat einfach die Stopplinie recht grosszügig überfahren. Sein Verhalten löste dadurch eine starke Bremsung meinerseits aus, was rasch zu einem unnötigen Auffahrunfall hätte führen können.
Passiert in so einer Situation ein Auffahrunfall garantiere ich Euch, dass der verursachende Autolenker auf keinen Fall am ‘Tatort’ stehen bleibt.
Wie sag ich es meinem Polizisten? Mit meiner Dashcam!
Fazit
Eine Dashcam darf aus meiner Sicht, zumindest in der Schweiz, legal betrieben werden. Ich habe ausser der Datenschutzempfehlung des EDÖB kein konkretes Verbot gefunden. Aufnahmen werden jedoch nicht grundsätzlich vor Gericht als Beweis anerkannt. Sie können aber als Beweismittel für die Versicherung von grosser Hilfe sein.
Man darf auf der Strasse Fahrzeuge und Leute filmen, sofern dies nicht systematisch (als gezielt und andauernd) geschieht. Da ich die Aufnahmen rollierend alle 2 Stunden überschreibe ist die systematische Aufzeichnung nicht gewährleistet.
Aus Datenschutz rechtlichen Gründen darf man keine Bilder veröffentlichen auf denen man Personen oder Fahrzeugnummern erkennen kann. Solange keine betroffene Person klagt wird jedoch selbst in diesem Fall nichts geschehen.
In der Schweiz herrschen zwar (noch) keine Verhältnisse auf den Strassen wie in Russland. Jedoch ist es an der Tagesordnung dass Unfallverursacher sich vor der Verantwortung und Haftung drücken und abhauen. Darum ist eine Dashcam ein genau so hilfreiches Hilfsmittel wie der Crashrecorder von Versicherungen.
Verleitet zum anständigen fahren
Beruflich bin ich sehr oft mit dem Auto unterwegs. Da kann ich mir kein Verkehrsdelikt erlauben und schon gar keinen Ausweis Entzug! Die Dashcam hat dabei einen weiteren Vorteil. Sie nimmt nicht nur die anderen Verkehrsteilnehmer auf sondern auch mein eigenes Fahrverhalten. Die Kamera zeichnet Geschwindigkeit und GPS Koordinaten auf. Noch viel wichtiger ist jedoch die Tonaufnahme. So wird z.B. registriert ob ich den Blinker gestellt habe oder ob der Motor aufgeheult hat. Bei einer Massenkarambolage könnte man zudem erkennen ob der hintere einem in den vorderen Wagen geschoben hat oder ob man zuerst auffuhr und dann von hinten geputscht wurde.
Seit ich die Dascam im Auto habe fahre ich einiges bewusster und vorsichtiger, meistens. 🙂
In dem Sinne wünsche ich Euch eine Unfall- und Bussenfreie, entspannte Fahrt.
PS: Live vor Radarkontrollen zu warnen ist in der Schweiz verboten! Wie man aktuell aus den Medien entnehmen konnte wird das nun aktiv geahndet.
Beispiel – Fahrt bei Nacht
Beispiel – Fahrt bei Tag mit Spur und Abstandswarner
PS: Ich übernehme keinerlei Haftung falls Jemand auf Grund meines Berichtes eine Dashcam betreibt und deswegen bestraft wird. Es ist meine persönliche Interpretation des aktuell geltenden Gesetztes bis ich eines besseren belehrt werde.
8 Kommentare
Deine Argumentation steht zumindest auf sehr wackeligen Beinen. Ich würde noch weiter gehen und sie als falsch bezeichnen:
http://www.edoeb.admin.ch/datenschutz/00625/00729/01075/index.html?lang=de
Hallo, vielen Dank für den Link. Den hatte ich leider auf die Schnelle nicht mehr gefunden. Ist aber genau das worauf ich mich beziehe: “Aus diesen Gründen ist auf den Einsatz von Dashcams auf öffentlichem Grund zu verzichten.” ist in meiner Laienbeurteilung nur eine Empfehlung und kein Verbot.
Streng genommen verletze ich tatsächlich das Datenschutzgesetz, genau so, wie z.B. fast jede der 10’000enden von Webcams (meine inkl.) in der Schweiz.
Ich denke es benötigt einen Präzedenzfall wo die Rechtslage definitiv geklärt werden muss. Dabei wird man berücksichtigen müssen in wie weit die Mehrheit der Bevölkerung kriminalisiert werden soll/kann. Denn Bezüglich des Datenschutzes ist es so, dass jedes veröffentlichte Kindergarten Foto (wo nicht nur das eigene Kind abgebildet ist) gegen den Datenschutz/Persönlichkeitsschutz verstösst. Ich würde mal schätzen dass 40% der Facebook Fotos gegen hiesiges Gesetz verstossen. Nur stellt sich auch da die Frage der Verhältnismässigkeit. Dabei geht es zwar nicht um die systematische Aufzeichnung, aber um die Persönlichkeitsverletzung.
Das alles basiert jedoch nur auf meiner persönlichen Interpretation und nicht auf juristisch fachkundiger Grundlage. Werde dies daher in meinem Text noch präzisieren.
Ich werde werde es darauf ankommen lassen, bis ich eine Anzeige erhalte wegen dem Betrieb der Kamera. Spätestens dann weiss ich, gegen welchen Paragraphen ich konkret verstosse. 🙂
Als Nachtrag möchte ich noch das Beispiel von Radarwarngeräten herbei ziehen:
http://www.astra.admin.ch/dokumentation/00109/00113/00491/?lang=de&msg-id=10094
Zitat: “GPS-Navigationsgeräte mit solchen Zusatzfunktionen dürfen gemäss Artikel 57b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an Autos befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden. Unter Inverkehrbringen versteht das SVG folgende Tätigkeiten: Herstellen, Einführen, Anpreisen, Weitergeben, Verkaufen sowie jedes weitere Abgeben und Überlassen.”
Der Betrieb von Radarwarngeräten wir hier ausdrücklich verboten. Dashcams sind (bis jetzt) jedoch nicht explizit verboten.
Im Bericht vom Schweizer Fernsehen (http://www.srf.ch/konsum/services/interaktiv/espresso-aha/dashcams-im-auto-so-sieht-es-rechtlich-aus) äussert sich der Rechtsprofessor Vito Roberto von der Universität St. Gallen ebenfalls und sieht ebenfalls keine Rechtsverletzung.
Hallo Herr Dössegger,
vielen Dank für Ihren Bericht zur Transcend DrivePro 220 🙂
Vielleicht haben Sie auch Interesse Ihren Bericht im DashCamForum.de zu teilen 🙂
VIele Gruesse aus Deutschland
Hallo!
Ist es rechtlich mittlerweile geklärt ob man eine Dashcam ins Auto packen darf?
Guten Abend
Habe mir am Wochenende die Kamera bei Fust.ch gekauft. Leider handelte es sich um das Modell mit dem Saugnapf. Fust hat bisher keine Idee, wo man die Klebehalterung beziehen kann; auch ich hatte bisher keinen Erfolg.
Hat jemand eine Idee?
Grüsse
Klaus
Hallo Klaus
Da habe ich leider auch keine konkrete Quelle. Bei mir war die Klebhalterung beigelegt. In der Zwischenzeit ist die Kamera kaputt gegangen. Leider war der Service des Lieferanten unter aller Sau um es nicht Betrug zu nennen. Ich hatte noch Garantie auf der Dashcam. Doch weil ich die Original Speicherkarte nicht mehr hatte wurde ein grosser Betrag (etwa das Fünffache des Speicherkartenwertes) abgezogen und mangels Ersatzkamera ein Teilbetrag zurück erstattet. Darum meide ich zukünftig QoQa.ch als Lieferant. Seither habe ich eine China-Dashcam die günstiger war und immer noch einwandfrei läuft.
Grüsse
Heinz
Bei Ebay TS-DPA 1 eingeben und den gewünschten Verkäufer aussuchen. Hat grosse Preisunterschiede. Für ca. CHF 28.00 aus England bestellt, hat bestens geklappt, war 3 Tage später da. Den Saugnapfhalter ist nun im Zweitwagen….